Mühlenspiegel 44

Der Klimatipp / 47 Ein weiteres Thema, was viele Menschen beschäftigt, wenn es um einen Heizungstausch geht ist die kommunale Wärmeplanung. Am 1. Januar 2024 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, zusammen mit dem sogenannten Wärmeplanungsgesetz (WPG) in Kraft getreten. Beide Gesetze sollen dazu beitragen, die angestrebte Klimaneutralität 2045 zu erreichen und durch eine kommunale Wärmeplanung voranzutreiben. Die beiden Gesetze gehen Hand in Hand. Während das Heizungsgesetz vorerst nur Neubauten in Neubaugebieten betrifft, ist die Gültigkeit in Bestandsgebieten an die kommunale Wärmeplanung des WPG gekoppelt. Das Ziel sind klimaneutrale Städte und Gemeinden bis 2045. Die Klimaschutzmanagerin beantwortet die meist gestellten Fragen, die zu diesem Thema im Rathaus ankommen: Was genau ist eine kommunale Wärmeplanung? Eine kommunale Wärmeplanung ist ein Planungsinstrument, um in einer Gemeinde die Wärmewende individuell und standortspezifisch umzusetzen und Potenziale der Gemeinde zu nutzen. Die Wärmeplanung soll Anwohnern, Gewerbetreibenden und Energieversorgungsunternehmen Planungssicherheit geben, mit welcher Wärmeversorgung sie in Zukunft rechnen können. Wie ist der aktuelle Stand der Wärmeplanung im Mühlenbecker Land? Die Verwaltung arbeitet bereits an einer kommunalen Wärmeplanung. Als erster Schritt wurde bereits im letzten Jahr ein Förderantrag gestellt zur Finanzierung dieses Projekts. Nun dürfen wir offiziell im Herbst mit der Erstellung starten. Da kleinere Kommunen nicht die personellen Kapazitäten haben, um ein solches Projekt umzusetzen, wird dieser Auftrag an ein Ingenieurbüro vergeben. Welches dann in Zusammenarbeit mit der Verwaltung eine kommunale Wärmeplanung erstellt. Bis wann wird die kommunale Wärmeplanung vorliegen? Die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung wird mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen. Sobald die Gemeinde die Planung an ein Ingenieurbüro vergeben hat, werden die Bürger zum weiteren Zeitplan informiert. Die Frist für die Fertigstellung für eine Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern ist der 30.06.2028. Was bedeutet das für mich als Eigentümer? Sobald die Kommunen ihre Wärmeplanung abgeschlossen haben, müssen sich Verbraucher bei ihrem Heizungstausch an das Heizungsgesetz halten. Ein Kernelement des GEG ist die 65-Prozent-Regel. Demnach müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für bestehende Heizungen, die jünger als 30 Jahre alt sind, gibt es keine Pflicht zum Austausch. Diese können weiterbetrieben und dürfen auch repariert werden. Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können noch bis 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas bzw. Heizöl betrieben werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss jedoch ein Brennstoffwechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erfolgen. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, gibt es Übergangslösungen. So kann zum Beispiel erst einmal eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Denn es gibt Übergangsfristen von fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie gut vorbereiten zu können. Nach der Frist muss jedoch auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie umgestellt werden. Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Frist maximal zehn Jahre. Bis zur Fertigstellen der kommunalen Wärmeplanung oder bei Ablauf der Frist für die Wärmeplanung (30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen: • 2029: mindestens 15 Prozent • 2035: mindestens 30 Prozent • 2040: mindestens 60 Prozent • 2045: 100 Prozent Weitere Informationen zu der kommunalen Wärmeplanung und zu Förderungen beim Heizungstausch finden Sie auf: www.energiewechsel.de Kommunale Wärmeplanung

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