Mühlenspiegel 43

38 / Nachrichten aus dem Rathaus 38 / Nachrichten aus dem Rathaus Anzeige Reform der Grundsteuer Die Finanzämter bewerteten ab 1. Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland. Diese Neubewertung war erforderlich, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach aktuellen Wertverhältnissen berechnen können. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten): In den westdeutschen Bundesländern wurden die Grundstücke nach ihrem Wert 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter. Sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935. Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und tatsächliche Wertentwicklungen nicht berücksichtigt werden. Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundes-Gesetzgeber neue Regelungen geschaffen, die ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Bis dahin gilt das bisherige Recht übergangsweise weiter. Die Länder haben bis zum 31.12.2024 die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen („Öffnungsklausel“). Brandenburg macht von dieser „Öffnungsklausel“ keinen Gebrauch und wendet die bundesgesetzlichen Regelungen unverändert an. Im Land Brandenburg haben Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte bislang deutlich mehr als eine Million Grundsteuerwerterklärungen abgegeben. Diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärungen bislang noch nicht abgegeben hatten, erhielten Erinnerungsschreiben. Die rund 220.000 persönlichen Erinnerungsschreiben wurden ab dem 9. Juni 2023 verschickt. Hilfe zur Erklärung finden Sie unter: www.finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderung. Sie sind Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Den Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind. Anhand der übermittelten Daten vom Finanzamt ermittelt abschließend die Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem dann gültigen Hebesatz, der von der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an die Eigentümer gesendet wird. Der Hebesatz soll durch die Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Die Gemeinde Mühlenbecker Land hat pro Jahr ein Grundsteueraufkommen von etwa 1,5 Mio. Euro. Mit Hilfe des Amtes für Statistik Berlin/Brandenburg wird der Gemeinde Mühlenbecker Land ein Hebesatz empfohlen, der der Gemeinde wieder ein Grundsteueraufkommen in Höhe von etwa 1,5 Mio. Euro sichert. Jedoch wird es hier anhand der neuen Bewertungsberechnung Eigentümer geben die weniger oder mehr jährliche Grundsteuer zu zahlen haben. Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regeln fort.

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