Mühlenspiegel 21

20 Neulich in Mühlenbeck Zeichnung: Erika Cipper S turmtief Xavier hat Ende Oktober in den umliegenden Wäl- dern und auf Grundstücken im Gemeindegebiet Mühlen- becker Land für das Ende unzähliger Bäume gesorgt. Es ist aber der hausgemachte Baumverlust, der die Bürger bewegt: bei Kahlschlägen, Baumfällungen auf (Bau-) Grundstücken oder in- folge industrieller Holzernte. Auf Grundstücken gilt die Gehölzschutzsatzung der Gemein- de Mühlenbecker Land. Das Instrument, mit dem die Gemeinde ihre Aufgaben zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsgrüns wahrnimmt. Auf Waldflächen hingegen gilt das Landeswaldgesetz Brandenburg. Sicherlich ist es für Grundstücksinhaber ärgerlich, wenn quasi mit zweierlei Maß gemessen wird: auf ihrem Grund- stück muss der Baum bleiben, wo er ist, aber unmittelbar hinter ihrem Gartenzaun, im angrenzenden Wald, kann ein gleicher Baum gefällt werden. Private Waldbesitzer müssen sich ebenfalls beim Verfügungsrecht über ihr Waldeigentum an Kriterien halten, die der Gesetzgeber mit den gesellschaftlichen Ansprüchen an den Wald zur Bewirtschaftung, zum Schutz und zur Erhaltung der Na- tur festgelegt hat. Lediglich für eine Fläche unter 2 Hektar ist ihnen Abholzung gestattet, was aber mit Pflichten zur Aufforstung bzw. Naturverjüngung von Wald- oder Ersatzflächen innerhalb einer bestimmten Frist einhergeht. Konkreten Hinweisen oder Anfragen von Bürgern in Sachen Ordnungswidrigkeiten bezüglich Baum und Wald gehen Forsten und Gemeinde stets nach. Marco Schultze, in der Gemeindever- waltung u.a. zuständig für Grünflächen, Fällungen, Schnittmaß- nahmen: „Die Bürger sind einfach aufmerksamer im Sinne des Na- tur- und Umweltschutzes geworden und wollen wissen, wo denn diese alte Eiche geblieben oder ob es bei jenem Kahlschlag mit rechten Dingen zugegangen ist. Wir prüfen das im Außendienst genau; im Ernstfall kommt auf den Verursacher eine Anhörung vor dem Ordnungsamt zu und gegebenenfalls Bußgeld und Auflage.“ Über Behördenzäune hinweg Die Forstreform brachte 2012 eine Neuaufteilung der Zuständig- keiten auf verschiedene Behörden mit sich. Aufgaben zur Bewirt- schaftung und zur Hoheit wurden getrennt. Die Oberförsterei Neuendorf als untere Forstbehörde nimmt alle Aufgaben bei der Beratung von Privatwaldbesitzern u.a. zur Waldbewirtschaftung wahr. Sie bearbeitet sämtliche, den Wald aller Eigentumsformen betreffenden hoheitlichen Vorgänge, wie z.B. Waldumwandlungs- anträge, Bebauungspläne und Flächennutzungsplan. Sie widmet sich der Waldpädagogik und ist zuständig für die Ahndung von Wem gehört unser Wald ? Die Herren der Wälder – Waldwirtschaft im Mühlenbecker Land

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