Mühlenspiegel 16

42 Am Hasensprung Ein Streifzug durch die Wirtschaftsstandorte der Gemeinde Mühlenbecker Land – Teil 1 A ls im November 1993 der Vertrag zum Bebauungsplan unterzeichnet wurde, hieß das Gewerbegebiet noch „Am Bahnhof“. Es war eines der ersten Bebauungsgebiete, an dem damals in der Gemeinde Mühlenbeck gearbeitet wurde. Eine Erschließungsgesellschaft aus sieben verschiedenen Unternehmen war für die Entwicklung und die Herstellung der Fahrbahnen, Wege und Ver- und Entsorgungsmedien des künftigen Ge- werbegebietes zuständig und hat die dann entstandenen Grundstücke weiter ver- market. Aller Anfang war nicht einfach. Die Unternehmer haben die Erschließung des Gebietes auf eigene Kosten und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Fördermit- tel vorangebracht. Noch im Frühjahr 1999 sah es allerdings so aus, als ob das Gebiet nicht seiner Bestimmung folgen würde; Mängel bei baulichen Abwasseranlagen waren zu verzeichnen. Liest man in den Unterlagen nach, wird von einem finan- ziellen Kraftakt gesprochen, den die Er- schließungsgemeinschaft und die Grund- stückseigentümer unternommen haben, um endlich Ende 1999 die Erschließungs- anlagen mängelfrei zu übergeben und da- mit die Voraussetzungen für ein reibungs- loses Funktionieren des Gewerbegebietes zu gewährleisten. In dieser Zeit wurde das Areal dann auch als Gewerbegebiet „Am Hasensprung“ bezeichnet und mit den entsprechenden Straßennamensschildern ausgestattet. Anfang 2002 wurden dann auch die öffentlichen Verkehrsanlagen und die Straßenbeleuchtung, wie vertraglich geregelt, an die Gemeinde übergeben. Eine andere für die Ansiedlung bestimmter Firmen unentbehrliche Voraussetzung ist die ausreichende Löschwasserversorgung, die bis dahin nicht verfügbar war. Mit viel Verhandlungsgeschick des Bauamtes konnte gemeinsam mit dem Niederbarni- mer Wasser- und Abwasserzweckverband eine Lösung gefunden werden und es wurde ein sogenannter Oberflurhydrant gebaut. Ein langer und beschwerlicher Weg lag nunmehr hinter den Mitgliedern der Erschließungsgemeinschaft, nicht jeder hatte bis dahin durchgehalten. Mit einer Größe von 7,3 ha ist das Ge- biet nicht riesig, jedoch inzwischen gut belegt und auch das einzig ausgewiesene Gewerbegebiet in unserer Gemeinde. Die Parzellen wurden im Lauf der Jahre mit verschiedenen Büro- und Produktions- stätten bebaut, es befinden sich dazwi- schen Lagerhallen und Freiflächen. Auf den Grundstücken Am Hasensprung 1-12 befinden sich ganz unterschiedlich tätige Firmen und Unternehmen, die den Standort inzwischen zu schätzen gelernt haben. Ein Teil der Gewerbetreiben- den sind bereits seit dem Jahr 2000 im Mühlenbecker Gewerbegebiet ansässig. So wie Burghard Völker mit der Firma VBP Baubetreuungs- und Planungsgesellschaft mbH in der Hausnummer 1. Er ist mit seiner Firma vorrangig für „Wasser Nord“ in der Bauüberwachung und Vermessung tätig. Aber auch bei den entstandenen Wohngebieten, z.B. in Mühlenbeck „Am Tegeler Fließ“ stecken die Planungsarbei- ten dieser Firma mit drin. Ebenfalls in der Hausnummer 1 ist die Firma Franz Schwal- be KG anzutreffen. Eisenbahnbau und Wasserbau sind die beiden Schwerpunkt- gebiete der Firma. Geschäftsführer Klaus Dygutsch und Dieter Biernacki stehen für Fachkompetenz u.a. auch im Tief- und Kanalbau, Kampfmittelbergung zu Lande und zu Wasser sowie Konventionelle Kampfmittelsondier- und Bergungsarbei- ten. Seit 2010 am Ort ist die Gabriele Stein Bau GmbH , ein Spezialist für nachhaltiges Modernisieren von Ein- und Mehrfami- lienhäusern. Das Familienunternehmen A. Stein Bau GmbH wurde im Jahr 1995 vom Handwerksmeister Andreas Stein in Glienicke/Nordbahn gegründet. Die Was ist ein Gewerbegebiet? In der Baunutzungsverordnung wird ein Ge- werbegebiet genau definiert: Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Ge- schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke. Allgemein dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich beläs- tigenden Gewerbebetrieben. Ausnahmsweise können zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse un- tergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kultu- relle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten.

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