Mühlenspiegel 2
Text: Thomas Berger Foto: Norbert Martins Katrin Grassmann Steuerberaterin Diplom-Kauffrau Hauptstraße 35 16567 Mühlenbecker Land OT Mühlenbeck Telefon (03 30 56) 41 84 70 Telefax (03 30 56) 41 84 79 kontakt@steuerkanzlei-grassmann.de www.steuerkanzlei-grassmann.de Steuerberaterin · Diplom-Kauffrau P ersönliche Betreuung P rofessionelle Beratung P artnerschaftliche Zusammenarbeit Ansprechpartnerin für Privatpersonen Vermieter Freiberufler Gewerbetreibende Gesellschaften Unterstützung bei Steuererklärungen Zusammenarbeit mit Behörden Finanzbuchhaltung Lohnbuchhaltung Erstellung von Jahresabschlüssen Gründung eines Unternehmens Entwicklung Ihres Unternehmens Das Ehrenamt des Ortsvorstehers Was genau ist eigentlich ein Ortsvorsteher? Eine Erläuterung von Thomas Berger, Dozent der Kommunalpolitischen Vereinigung Brandenburg e.V. W elche Aufgaben sind mit dem Eh- renamt der Orts- vorsteher verbunden? An dieser Stelle wollen wir Ihnen den Aufbau und die Funkti- onsweise unserer Gemeinde näher bringen. Gliedert sich eine Ge- meinde, wie die Gemein- de Mühlenbecker Land, in Ortsteile, so kann für jeden Ortsteil ein Ortsbeirat ge- wählt werden. Ob die Wahl eines Ortsbeirates durchge- führt wird oder nicht, dar- über entscheidet die Haupt- satzung einer Gemeinde. Die Hauptsatzung enthält die grundlegenden Normen einer Gemeinde. In unseren Ortsbeiräten sind jeweils fünf Mitglieder. Die Mitglieder des Ortsbeirates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder ei- nen Vorsitzenden. Diese/-r nennt sich dann Ortsvorsteher/-in. Das Amt des Ortsvor- stehers ist ein Ehrenamt. Die Aufgabe des Ortsbeirates ist es, die Gefühlslage der Menschen vor Ort in der direkten Begeg- nung zu erfassen. Die unterschiedlichen Interessen der Bürgerinnen und Bürger werden durch den Ortsbeirat gewichtet und diese Interessensammlungen werden durch den Ortsvorsteher an die verschiedenen weiteren Gremien der Gemeinde heran- getragen. Dazu treffen sich die Mitglieder regelmäßig zu den Sitzungen der Ortsbei- räte. Die Position des Ortsbeirates wird durch den Ortsvorsteher an die Gemein- devertretung oder den Bürgermeister wei- tergegeben. Dies geschieht, indem der Ortsvorsteher an den Sitzungen der Gemein- devertretung teilnimmt und zu den den Ortsteil betreffen- den Tagesordnungspunkten ein Rederecht erhält. Das Re- derecht kann sich sowohl auf die öffentlichen, als auch auf die nicht öffentlichen Teile der Gemeindevertretersit- zung beziehen. Die Ortsvor- steher und die Mitglieder der Ortsbeiräte sind selber keine Mitglieder der Gemeinde- verwaltung. Jedoch dürfen auch der hauptamtliche Bür- germeister oder andere Mit- arbeiter der Gemeindever- waltung den Mitgliedern der Ortsbeiräte und den Ortsvor- stehern keine Weisungen erteilen. Die Be- zeichnung „ehrenamtlicher Bürgermeister“ wurde durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in „Ortsvorsteher“ umbenannt, um eine bessere Unterschei- dung vom hauptamtlichen Bürgermeister und Verwaltungschef zu gewährleisten. Die Abgrenzung der Aufgaben der Ortsbeiräte ist in der Praxis nicht immer leicht. Aber grundsätzlich gilt, dass die Ortsvorsteher keine rechtlich verbindlichen Erklärungen für ihre Ortsteile abgeben dürfen. Recht- lich verbindliche Erklärungen für die Ge- meinde dürfen nur durch den hauptamtli- chen Bürgermeister und diejenigen, die ihn vertreten, abgegeben werden. Grafik: S. Splett
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NzY5NzY=